Allgemeine Geschäftsbedingungen für BILDmobil-Prepaid Mobilfunkdienstleistungen
der allMobility Deutschland GmbH
(Stand Dezember 2009)
BILDmobil ist eine Marke der Axel Springer AG. Leistungserbringer und Vertragspartner der BILDmobil-Mobilfunkdienstleistung ist ausschließlich die allMobility Deutschland GmbH.
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Die allMobility Deutschland GmbH (nachfolgend „allMobility“ genannt) erbringt Mobilfunkdienstleistungen an Kunden aufgrund der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ergänzend hierzu werden die bei Vertragsschluss aktuellen produkt- und dienstespezifischen Beschreibungen sowie die (Service-Preislisten zum Bestandteil des Mobilfunkvertrages (nachfolgend gemeinsam „Vertragsbedingungen“genannt). Sie sind auch im Internet unter www.bildmobil.de abrufbar und stehen dort zum Download bereit.
1.2 Eventuell abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn allMobility ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
1.3 Die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) – in der jeweils aktuellen Fassung –gelten, auch wenn nachfolgend nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
2.1 Der Vertrag kommt mit der Aktivierung der SIM-Karte durch allMobility zustande. Die Aktivierung setzt den Erwerb der SIM-Karte durch den Kunden und dessen Registrierung für die BILDmobil-Mobilfunkdienstleistung (gemäß Bedienungsanleitung) voraus. Sobald Name und Anschrift des Kunden von allMobility registriert wurden und kein Ablehnungsgrund besteht, wird dem Kunden die Nutzungsmöglichkeit der Mobilfunkdienste von allMobility durch Aktivierung der SIM-Karte eingeräumt.
2.2 Vorraussetzung für einen Vertragsschluss ist, dass der Kunde das 16. Lebensjahr vollendet hat.
2.3 allMobility kann die Annahme des Antrags auf Abschluss eines Mobilfunkvertrages ablehnen, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, insbesondere wenn der Kunde unrichtige Angaben macht, den Antrag nicht vollständig ausgefüllt hat oder der Verdacht besteht, dass die Leistungen von allMobility missbräuchlich genutzt würden.
§ 3 Leistungsumfang von allMobility
3.1 Zwischen allMobility und der Vodafone D2 GmbH besteht ein Diensteanbietervertrag,aufgrund dessenallMobility in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Mobilfunkleistungen für Kunden erbringt.
3.2 Auf Grundlage dieser Vertragsbedingungen wird durch allMobility die Anbindung des Kunden an das Mobilfunknetz herbeigeführt und dessen Nutzung ermöglicht. Die Nutzung dieser Mobilfunkdienste setzt die Verwendung einer BILDmobil SIM-Karte sowie eines entweder über allMobility bezogenen Mobilfunkgerätes oder eines Mobilfunkgerätes ohne sog. SIM-Lock-Sperre voraus. allMobility weist darauf hin, dass die von allMobility angebotenen Mobilfunkdienste mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Stand der Technik sowie aufgrund von Maßnahmen des Netzbetreibers, Umwelteinflüssen (z. B. Abschirmung in Gebäuden,Tunneln), weiterer unvorhersehbarer und von allMobility nicht zu vertretender Umstände oder aufgrund von höherer Gewalt zeitweiligen Störungen und Einschränkungen unterliegen können. Eine flächendeckende Netzversorgung kann von allMobility nicht gewährleistet werden. Diesbezügliche Schadensersatz- und Regressansprüche sind gegenüber allMobility deshalb ausgeschlossen.
3.3 Mit der Aktivierung der SIM-Karte durch allMobility ist zugleich die Freischaltung für Roaming- und internationale Dienste gemäß den jeweils aktuellen produkt- und dienstespezifischen Beschreibungen sowie Preislisten verbunden. Roaming bedeutet, dass der Kunde mit seiner SIM-Karte in ausländischen GSM-Mobilfunknetzen für ankommende Dienste erreichbar ist sowie abgehende nationale oder internationale Dienste nutzen kann. Die Roaming-Nutzung setzt jedoch voraus, dass zwischen der Vodafone D2 GmbH und den jeweiligen ausländischen Netzbetreibern entsprechende Verträge bzw. Abkommen bestehen. allMobility übernimmt keine Gewähr, in welchem Umfang solche Verträge bestehen.
3.4 Die Nutzung des BILD Mobilportals erfordert die Unterstützung durch geeignete Endgeräte undentsprechende Endgeräteeinstellungen.
3.5 Soweit etwaige Zusatzdienstleistungen, die von Kooperationspartnern von allMobility oder Dritten erbracht werden, vom Kunden genutzt werden, kommen zusätzliche vertragliche Beziehungen über diese Leistungen zwischen dem Kunden und dem Kooperationspartner bzw. Dritten zustande. Die Leistungen von allMobility können sich hierbei dann auf die Bereitstellung des technischen Zugangs, die Diensteverwaltung und/ oder das Inkasso beschränken. Eventuelle Mängel der Leistungen dieser Kooperationspartner oder Dritten sind bei diesen zu rügen.
3.6 Im Falle einer vom Kunden beantragten Rufnummernmitnahme/-portierung bei Vertragsbeendigung ist es aus technischen Gründen möglich, dass die Rufnummernportierung bis zu vier Tage vor Beendigung des Vertrages mit allMobility durchgeführt wird und daher der neue Diensteanbieter schon ab diesem Zeitpunkt Mobilfunkleistungen anstelle von allMobility erbringt. In diesem Falle erfolgt keine Erstattung anteiliger nutzungsunabhängiger Entgelte. Jegliche Haftung von allMobility für entgangene Anrufe oder Nachrichten oder wegen Nichterreichbarkeit im Zusammenhang mit der Rufnummernportierung ist ausgeschlossen.
§ 4 Vorleistungen/Aufladen des Guthabenkontos
4.1 Voraussetzung für die Nutzbarkeit der SIM-Karte und damit die Inanspruchnahme von Dienstleistungen ist, dass der Kunde zuvor das für die Leistungen zu zahlende Entgelt bezahlt hat (Vorleistungspflicht). Das Guthabenkonto kann vom Kunden derzeit ausschließlich durch Vorauszahlung eines Guthabenbetrages mittels Aktivierung einer Guthabenkarte oder durch Zahlung per Lastschrift, per Überweisung oder per Kreditkarte bis zu einem Höchstbetrag von EUR 200,– aufgeladen werden. Die Aufbuchung auf dem individuellen Guthabenkonto des Kunden erfolgt in der Regel kurze Zeit nach der Aufladung bzw. nach Zahlungseingang im Falle einer Lastschrift und Überweisung.
4.2 Die Kosten für in Anspruch genommene Mobilfunkdienstleistungen werden gemäß der jeweils geltenden Preisliste vom Guthaben in Abzug gebracht.
4.3 Laufende Gespräche werden bei vollständigem Verbrauch des Guthabens sofort unterbrochen. Eingehende kostenlose Verbindungen und der Empfang von kostenlosen Kurzmitteilungen bleiben entsprechend den Regelungen zur passiven Erreichbarkeit (§ 6.6) möglich, auch wenn der vorausbezahlte Betrag aufgebraucht ist.
4.4 allMobility ermöglicht dem Kunden, den Guthabenstand abzufragen. Die Angabe des Guthabenkontostandes ist unverbindlich, da z. B. vom Netzbetreiber eventuell verzögert übermittelte Abrechnungsdaten nicht berücksichtigt werden können, und begründet daher keinen selbstständigen Anspruch.
4.5 Ein vom Kunden zu vertretender negativer Saldo ist unverzüglich auszugleichen oder wird dem Kunden bei Beendigung des Vertrages mit einer Abschlussrechnung in Rechnung gestellt.
4.6 Der Kunde kann bei allMobility die Zulassung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren beantragen. Voraussetzung für die Zustimmung von allMobility zur Teilnahme am Lastschriftverfahren ist insbesondere das positive Ergebnis der Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden. Hierzu ist allMobility berechtigt, Auskünfte gemäß § 5.2 einzuholen.
4.7 Der per Lastschrift einzuziehende Betrag wird zum Zeitpunkt der Anforderung der Aufladung des Betrages fällig und nachfolgend von allMobility eingezogen. Erfolgt eine Rücklastschrift und ergibt sich hieraus aufgrund der zwischenzeitlich in Anspruch genommenen Mobilfunk-dienstleistungen ein negativer Kontostand, ist der Kunde verpflichtet, diesen negativen Kontostand unverzüglich auszugleichen.
4.8 Ist der Kunde in Verzug, werden – vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens – Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Bei andauerndem Verzug des Kunden ist allMobility nach 2 Wochen berechtigt, den Zugang des Kunden zum Vodafone-Netz vorübergehend zu sperren (temporäre Deaktivierung). Nach weiteren 4 Wochen des Verzuges kann allMobility das Vertragsverhältnis fristlos kündigen und die SIM-Karte permanent deaktivieren. Erfolgt eine Rücklastschrift oder werden nachträglich, insbesondere durch Mitteilung der Auskunfteien gemäß nachfolgender § 5.2, Umstände bekannt, die Anlass zu begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden geben, ist allMobility berechtigt, die Möglichkeit des Kunden zur Zahlung per Lastschrift sofort zu beenden.
4.9 Sofern der Kunde die Aufbuchungen per Überweisung vornimmt, trägt er durch die korrekte Angabe seiner Mobilfunkrufnummer auf dem Überweisungsträger Sorge dafür, dass von ihm geleistete Zahlunge seinem Guthabenkonto eindeutig zugeordnet werden können.
4.10 Der Kunde kann Einwendungen gegen die Abbuchung von Beträgen von seinem Guthaben nur innerhalb von acht Wochen nach der jeweiligen Abbuchung erheben.
§ 5 SCHUFA-Auskunft, Bonitätsprüfung
5.1 SCHUFA-Auskunft; Identitätsprüfung
Der Kunde willigt ein, dass allMobility der SCHUFA HOLDING AG, Hagenauer Straße 44, 65203 Wiesbaden, zum Zweck der Identitätsprüfung die vom Kunden bei der Registrierung gemäß § 2.1 angegebenen Daten an die SCHUFA übermittelt und von dieser Auskünfte über den Kunden erhält. Die SCHUFA übermittelt daraufhin den Grad der Übereinstimmung der bei ihr gespeicherten Personalien mit den vom Kunden angegebenen Personalien in Prozentwerten. allMobility kann somit anhand der übermittelten Übereinstimmungsraten erkennen, ob eine Person unter der von ihr angegebenen Anschrift im Datenbestand der SCHUFA gespeichert ist. Ein weiterer Datenaustausch oder eine Übermittlung abweichender Anschriften sowie eine Speicherung ihrer Daten im SCHUFA-Datenbestand findet nicht statt. Es wird aus Nachweisgründen allein die Tatsache der Überprüfung der Adresse bei der SCHUFA gespeichert.
5.2 Bonitätsprüfung; Missbrauchskontrolle
a) Der Kunde willigt ein, dass allMobility zum Zweck der Bonitätsprüfung die vom Kunden bei der Registrierung gemäß § 2.1 angegebenen Daten vor der Aktivierung an die infoscore Consumer Data GmbH und die informa Unternehmensberatung GmbH, beide Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden übermittelt und von dort Auskünfte über den Kunden erhält. Von der infoscore Consumer Data GmbH werden hier´bei Informationen zum bisherigen Zahlungsverhalten des Kunden und von der informa Unternehmensberatung GmbH Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren bezogen.
b) Unabhängig davon wird allMobility der infoscore Consumer Data GmbH auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (z. B. Forderungsbetrag nach Kündigung, Kartenmissbrauch) übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. Die infoscore Consumer Data GmbH speichert und übermittelt die Daten an ihre Vertragspartner, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Vertragspartner der infoscore Consumer Data GmbH sind vor allem (Versand-) Handels-, Telekommunikations- und sonstige Unternehmen, die Leistungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren, daneben aber auch Kreditinstitute, Kreditkarten- und Leasinggesellschaften. Die infoscore Consumer Data GmbH erteilt Bonitätsauskünfte bzw. übermittelt personenbezogene (Negativ-) Daten nur dann, wenn von dem Vertragspartner ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde. Die übermittelten Daten werden ausschließlich zu diesem Zweck verarbeitet und genutzt. Der Kunde kann Auskunft bei der infoscore Consumer Data GmbH über die ihn betreffenden gespeicherten Daten unter der in Absatz a) genannten Anschrift erhalten.
5.3 Widerspruchsrecht; Folgen des WiderspruchsWiderspricht der Kunde der Nutzung seiner personenbezogenen Daten gemäß § 5.1 und/oder
§ 5.2, so ist allMobility berechtigt, einen Vertragsschluss abzulehnen oder einen bestehenden Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
§ 6 Vertragsdauer, Kündigung, Restguthaben,Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, Sperrung
6.1 Der Vertrag wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Die Nutzung beginnt mit der Aktivierung des Kunden gemäß § 2.1.
6.2 Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat
gekündigt werden. allMobility kann den Vertrag insbesondere dann kündigen, wenn der Kunde ein Jahr lang keine Guthabenaufladungen vorgenommen hat und gleichzeitig mindestens drei Monate lang eine kostenpflichtige Nutzung nicht stattgefunden hat.
6.3 Die Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für allMobility liegt insbesondere dann vor, wenn (a) aufgrund äußerer Umstände davon auszugehen ist, dass Dienstleistungen von allMobility missbräuchlich in Anspruch genommen werden, oder (b) der Kunde gegen die Verpflichtungen aus § 7 verstößt oder (c) wenn der Dienstleistungsvertrag zwischen der Vodafone D2 GmbH und allMobility oder die vertraglichen Beziehungen zwischen der Axel Springer AG und allMobility – unabhängig vom Grund – enden.
6.4 Eine Kündigung kann schriftlich oder in Textform (z. B. E-Mail), durch allMobility auch per SMS, erklärt werden.
6.5 Sofern der Kunde eine SIM-Karte von allMobility in einem Bundle erworben hat (SIM-Karte und Endgerät), ist die Deaktivierung eines SIM-Locks bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vor Ablauf der Dauer des SIM-Locks gemäß der jeweiligen Produktbeschreibung ausgeschlossen.
6.6 Für den BILDmobil Handytarif gilt: Im Falle der Kündigung bei Nichtaufladung im Sinne vorstehender § 6.2 schließt sich nach Erklärung der Kündigung eine vierwöchige Phase der sog. passiven Erreichbarkeit an. In dieser Zeit sind allMobility nur eingehende Verbindungen möglich, d. h., der Kunde ist für Anrufer erreichbar, kann jedoch selbst keine Verbindungen aufbauen. Am Ende dieser Phase wird die SIM-Karte endgültig deaktiviert und das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und allMobility endet. Führt der Kunde in der Phase der passiven Erreichbarkeit eine Aufladung seines Guthabenkontos oder eine kostenpflichtige Nutzung durch, ist diese Phase beendet und der Vertrag gilt wieder als ungekündigt. Bei Kündigung aus anderen Gründen gem. Ziff. 6.2 erlischt die passive Erreichbarkeit mit Wirksamwerden der Kündigung.
6.7 Nach der Kündigung wird ein eventuell vorhandenes Restguthaben bei endgültiger Deaktivierung der Karte erstattet, wenn der Kunde sich im Wege eines schriftlichen Antrags als Berechtigter legitimiert. Eine Erstattung erfolgt nicht, soweit das Restguthaben auf einem bei Kauf der SIM-Karte gewährten Startguthaben beruht.
6.8 Die Vodafone D2 GmbH, Am Seestern 1, 40547 Düsseldorf kann auf Basis der zwischen ihr und allMobility bestehenden vertraglichen Beziehungen mit Beendigung dieser vertraglichen Beziehungen von allMobility die Übertragung des mit dem Kunden bestehenden Vertrags über Mobilfunkdienstleistungen auf die EPS Services GmbH, Am Seestern 1,40547 Düsseldorf verlangen. allMobility wird den Kunden in diesem Fall unverzüglich über die Übertragung informieren, die ohne Zustimmung des Kunden zulässig ist.
6.9 allMobility ist zur Sperrung des Anschlusses des Kunden berechtigt,wenn (a) der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde seine vertraglichen Pflichten verletzt, (b) eine Gefährdung der Einrichtung des Anbieters, insbesondere des Netzes der Vodafone D2 GmbH, zu befürchten ist, (c) das Entgelt- und/ oder Verbindungsaufkommen in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderungen beanstanden wird oder ein Missbrauch vorliegt.
6.10 Die Kosten der Sperrung trägt der Kunde.
§ 7 Pflichten und Haftung des Kunden
7.1 Der Kunde ist zur wahrheitsgemäßen Angabe seiner persönlichen Daten verpflichtet. Er hat allMobility jede Änderung seiner Vertragsdaten, also seines Namens, seines Wohnsitzes, seiner Bankverbindung (sofern Zahlung per Lastschrift) oder seiner Kreditkartennummer (sofern Zahlung per Kreditkarte), und anderer für das Vertragsverhältnis wesentlicher Umstände unverzüglich, wahrheitsgemäß und unter ausdrücklicher Angabe seiner BILDmobil-Rufnummer schriftlich oder telefonisch in der BILDmobil-Kundenbetreuung unter Nennung der BILDmobil-Geheimzahl mitzuteilen. Bestimmte Änderungen kann der Kunde auch eigenständig im Mitgliederbereich des BILDmobil- Onlineshops vornehmen.
7.2 Die persönliche Identifikationsnummer (PIN), der persönliche Entsperrungscode (Super-PIN) und die für den Mitgliederbereich im BILDmobil-Onlineshop und zur Authentifizierung bei der BILDmobil- Kundenbetreuung erforderliche Geheimzahl sind vom Kunden geheim zu halten, so dass die unbefugte Nutzung der Mobilfunkdienste von allMobility durch Dritte oder ein Missbrauch der persönlichen Informationen, welche auf der SIM-Karte gespeichert oder im persönlichen Mitgliederbereich abrufbar sind, vermieden wird. Der Kunde wird diese persönlichen Daten unverzüglich ändern, wenn er vermutet, dass Dritte Kenntnis von ihnen erlangt haben.
7.3 Der Kunde ist berechtigt, Dritten die Nutzung seines Mobilfunkanschlusses zu gestatten. In diesem Fall bleibt der Kunde Vertragspartner und haftet wie für eigenes Verhalten uneingeschränkt für sämtliche sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen.
7.4 Der Kunde verpflichtet sich, die BILDmobil-SIM-Karte und die Mobilfunkdienstleistungen von allMobility ausschließlich zu rechtmäßigen Zwecken und zur Nutzung der vereinbarten Dienstleistungen zu gebrauchen. Der Kunde darf keine Verbindungen herstellen, die Auszahlungen oder andere Gegenleistungen Dritter an den Kunden zur Folge haben. Eine weiter gehende Nutzung (z. B. Verwendung als Standleitung) oder gewerbliche Nutzung zur Erbringung von ( Mobilfunk-)Dienstleistungen für Dritte ist ebenfalls untersagt wie auch die Nutzung von sog. SIM-Boxen bzw. Gateways zur Zusammenschaltung zwischen Festnetzen und Mobilfunknetzen. Vorstehende Umstände berechtigen allMobility zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten.
7.5 Die SIM-Karte ist vom Kunden sorgfältig aufzubewahren, so dass Missbrauch und Verlust vermieden werden. Der Kunde hat der BILDmobil-Kundenbetreuung jede missbräuchliche Nutzung oder den Verlust der SIM-Karte unter Nennung der BILDmobil-Rufnummer und der BILDmobil-Geheimzahl telefonisch mitzuteilen. allMobility wird dem Kunden eine Ersatzkarte gegen Gebühr gemäß der aktuellen Preisliste zur Verfügung stellen. Der Kunde bleibt zur Zahlung der nutzungsabhängigen Entgelte verpflichtet, die infolge der Benutzung der SIM-Karte durch Dritte bis zum Eingang der entsprechenden Mitteilung bei angefallen sind. Für Entgelte, die nach Eingang der entsprechenden Mitteilung bei allMobility eingegangen sind, haftet der Kunde nicht. Die Zahlungspflicht bezüglich eventueller nutzungsunabhängiger Entgelte bleibt unberührt.
7.6 Der Kunde ist verpflichtet, nur solche Endgeräte funktionsgerecht und entsprechend der jeweils zugrunde liegenden Bedienungsanleitung zu benutzen, die für die Nutzung in deutschen GSM 900-/ 1800- Mobilfunknetzen zugelassen sind und nicht zu Störungen in den Mobilfunknetzen führen können. allMobility weist darauf hin, dass nicht alle Endgeräte alle von allMobility angebotenen Leistungen unterstützen.
§ 8 Haftung von allMobility
8.1 Für Vermögensschäden haftet allMobility bis zu einem Betrag von EUR 12.500,– je Kunde. Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches schadensverursachendes Ereignis gegenüber mehreren Kunden, ist die Haftung gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten auf EUR 10.000.000,- je schadensverursachendes Ereignis beschränkt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
8.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für von allMobility schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungs-gesetz.
8.3 Ein genereller Haftungsausschluss besteht für Schäden, die sich aus dem Wegfall von Genehmigungen oder dem Ausfall von Einrichtungen der Telekommunikationsnetzbetreiber ergeben. Die Haftung von allMobility ist ebenfalls ausgeschlossen für Schäden, die durch unberechtigte Eingriffe seitens des Kunden entstanden sind.
8.4 Für schadensverursachende Ereignisse, die auf Übertragungswegen der Vodafone D2 GmbH eintreten, haftet allMobility dem Kunden nur in demselben Umfang, wie die Vodafone D2 GmbH gegenüberallMobility haftet. Hiervon ausgenommen ist die Haftung von allMobility sowie der Vodafone D2 GmbH aufgrund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 9 Änderungen der Vertragsbedingungen
9.1 allMobility ist berechtigt, das Vertragsverhältnis betreffende Mitteilungen dem Kunden schriftlich durch Zusendung an die vom Kunden benannte Postanschrift, an die vom Kunden benannte E-Mail-Adresse oder durch eine Textnachricht (SMS) zu übersenden.
9.2 allMobility ist berechtigt, die Vertragsbedingungen einschließlich ihrer Leistungen und Preise zu ändern.Änderungen zugunsten des Kunden treten einen Monat nach der Mitteilung in Kraft. Eine Änderung seiner Mobilfunkrufnummer muss der Kunde hinnehmen, wenn dies aus technischen, gesetzlichen oder lizenzrechtlichen Vorgaben erforderlich ist.
9.3 Ändert allMobility die Vertragsbedingungen zuungunsten des Kunden, kann der Kunde den Änderungen innerhalb eines Monats nach der Änderungsmitteilung schriftlich widersprechen. Widersprichtder Kunde nicht fristgemäß, gilt die Änderung als genehmigt. Auf diese Rechtsfolgeweist allMobility den Kunden bei der Änderungsmitteilung hin. Übt der Kunde sein Widerspruchsrecht aus, wird der Vertrag zuden bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Das Kündigungsrecht gemäß § 6.2 und § 6.3 bleibt unberührt.
§ 10 Datenschutz
10.1 Zur Erfüllung des Vertrages über die Erbringung von Mobilfunkdienstleistungen wird allMobility bei der Verarbeitung von Bestands-, Verkehrs- und Nutzungsdaten des Kunden datenschutzrechtliche Vorschriften wie z. B. Bundesdatenschutzgesetz und Telekommunikationsgesetz beachten. Demnach darf allMobility Daten insbesondere erheben, speichern und verarbeiten, soweit dies für die Begründung, Änderung sowie Durchführung des Vertrages oder dessen Abrechnung erforderlich ist. Die vom Kunden im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobenen Bestandsdaten werden gem. § 95 TKG spätestens mit Ablauf des auf eine Vertragsbeendigung folgenden Kalenderjahres vollständig gelöscht.
10.2 Sofern der Kunde seine Zustimmung erklärt hat, darf allMobility die Rufnummer des Kunden, Namen und Anschrift sowie gesetzlich vorgesehene Daten zur Aufnahme in öffentliche, gedruckte oder elektronische Teilnehmerverzeichnisse und entsprechenden Anbietern für Telefonauskünfte zur Verfügung stellen. Im Weiteren erfolgt die Telefonauskunft über den Namen oder den Namen und die Anschrift des Kunden, auch wenn nur seine Mobilfunkrufnummer bekannt ist (sog. Inverssuche). Der Kunde kann der Auskunftserteilung und der Inverssuche jederzeit gegenüber dem Anbieter der Auskunftsdienstleistung oder allMobility widersprechen. Die Leistung von allMobility beschränkt sich auf die Weitergabe der Daten. Für die Eintragung und die Richtigkeit der Eintragung durch den Anbieter übernimmt allMobility keine Gewähr.
10.3 allMobility ist zur Beitreibung von Forderungen im Falle eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens berechtigt, die zur Forderungsrealisierung notwendigen Abrechnungsunterlagen z. B. an ein Inkassounternehmen weiterzugeben.
10.4 allMobility darf die erhobenen Bestands-, Verkehrs- und Nutzungsdaten verarbeiten und insbesondere an die Vodafone D2 GmbH und andere Telekommunikationsdienstleister übermitteln, sofern diese zur Aufdeckung des Missbrauchs von Telekommunikationseinrichtungen und der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Dienstleistungen beitragen können und tatsächliche Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen.
10.5 allMobility löscht die Verkehrsdaten des Kunden, die für die Ermittlung von Verbindungsentgelten für Mobilfunkleistungen erforderlich sind, spätestens 6 Monate nach Abbuchung vom Guthabenkonto des Kunden. Über diesen Zeitraum hinaus werden die Verkehrsdaten nur gespeichert, wenn es hierfür eine besondere rechtliche Grundlage gibt (z. B. bei Einwendungen des Kunden gegen die Abrechnung der Verkehrsdaten). Der Kunde kann allMobility schriftlich beauftragen, die Zielrufnummern unverzüglich nach Absendung der jeweiligen Rechnung vollständig zu löschen oder um die letzten drei Rufnummern zu kürzen. Andernfalls werden die Zielrufnummern innerhalb des o. g. Zeitraums vollständig gespeichert. Entscheidet sich der Kunde für eine Löschung, führt dies dazu, dass allMobility von der Pflicht zur Vorlage der Verkehrsdaten zum Nachweis der Richtigkeit der Rechnung befreit ist, wenn der Kunde Einwendungen gegen die Höhe der Abbuchung von seinem Guthabenkonto hat.
§ 11 Erstattung Kaufpreis
11.1 allMobility erstattet dem Kunden in den nachfolgenden Fällen den vom Kunden für den Erwerb des BILDmobil-Startersets oder für ein mobiles Endgerät gezahlten Kaufpreis.
a) Die Aktivierung des Kunden gemäß § 2.1 scheitert oder allMobility lehnt einen Vertragsschluss gemäß § 2.3 ab.
b) Der Kunde übt nach Vertragsschluss wirksam sein gesetzliches Widerrufsrecht aus.
11.2 Eine Erstattung gemäß § 11.1 erfolgt in den dort genannten Fällen, wenn der Kunde (i) dies schriftlich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, BILDmobil-Rufnummer und Bankverbindung (sofern nicht schon vorliegend) bei der BILDmobil-Kundenbetreuung, Postfach 65 04 12, 66143 Saarbrücken, beantragt und (ii) diesem Antrag das unbeschädigte und vollständige Starterset bzw. mobile Endgerät in der Originalverpackung beigefügt ist. Die Einsendung erfolgt auf Kosten des Kunden, sofern der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von € 40,00 nicht übersteigt.
§ 12 Schlussbestimmungen
12.1 Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Regelungen und die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses nicht.
12.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für das Schriftformerfordernis.
12.3 Die aktuell gültige Preisliste kann auf Anfrage von der BILDmobil-Kundenbetreuung (Postfach 65 04 12, 66143 Saarbrücken) versendet werden.
12.4 Will der Kunde ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes und seinen Ausführungsbestimmungen einleiten, kann er hierzu einen Antrag an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn in Bonn richten.
12.5 Gerichtsstand ist Gütersloh, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt. allMobility ist berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.
12.6 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Bedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für das Schriftformerfordernis.
allMobility Deutschland GmbH | Eutelis-Platz 2 | D-40878 Ratingen




